Europäischer Gerichtshof wird entscheiden, ob Vertragsstrafen für Assistenzärzte gegen europäisches Recht verstoßen
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurde eine Vorlage zur Vorabentscheidung übermittelt, die klären soll, ob die Bindung von Assistenzärzten durch finanzielle Vertragsstrafen mit den europäischen Rechtsnormen vereinbar ist. Die Frage betrifft die potenzielle Einschränkung der Freizügigkeit von Fachkräften innerhalb der EU.
Anlass des Falls ist ein Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Sofia zwischen einer Universitätsklinik und einem Kardiologen. Der Arzt hatte einen Vertrag geschlossen, um nach Erwerb seiner Facharztqualifikation fünf Jahre lang in der medizinischen Einrichtung zu arbeiten, verließ diese jedoch bereits zehn Monate später. Das Krankenhaus fordert die Erstattung der Ausbildungskosten sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern.
Der Assistenzarzt ficht die Forderung an und behauptet, dass die Strafklausel rechtswidrig sei und ihn in eine unfaire Lage bringe. Er vertritt den Standpunkt, dass er lediglich die Ausbildungskosten und die entsprechenden Zinsen schulde.
Richterin Maria Taneva hat die Anfrage nach Luxemburg geschickt, um mehrere grundlegende Fragen zu klären:
- Gelten Assistenzärzte im Sinne des europäischen Rechts als „Arbeitnehmer“, was ihnen das Recht auf Freizügigkeit garantiert?
- Verletzen die Bestimmungen des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches über Verträge zum Erwerb einer Fachqualifikation das Recht auf Freizügigkeit?
- Stellt die finanzielle Sanktion (Ausbildungskosten plus Vertragsstrafe) ein Hindernis für die freie Berufsausübung und ein Risiko für die unfreiwillige Bindung von Fachkräften an einen Arbeitgeber dar?
In Bulgarien ist der rechtliche Status dieser Verträge Gegenstand von Streitigkeiten, da es sich nicht um klassische Arbeitsverträge handelt, sondern sie im Arbeitsgesetzbuch geregelt sind, was häufig zu Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit nach dem Gesetz über Verpflichtungen und Verträge führt.


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